Unsere Vereinssatzung

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Beitragsordnung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen „Mauerseglerhilfe Apus“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 69517 Gorxheimertal. Gründungstag ist der 10.09.2022.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.



§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Der Verein pflegt und fördert den Tierschutzgedanken. Er stellt sich die Aufgabe, Verständnis für das Wesen der Tiere und humanes Verhalten gegenüber den Tieren zu wecken, alle Tiere zu schützen. Hauptsächlich und im Vordergrund stehen Schutz und Rettung von Seglern (Apodidae), insbesondere des Mauerseglers (Apus apus). Alle Aufgaben betreffen die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO), des Natur- und Artenschutzes sowie Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.

§ 2 Nr. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Aufnahme und fachgerechte Betreuung von hilfebedürftigen Seglern,
• die artgerechte Aufzucht und Pflege verwaister Nestlinge,
• professionelle tierärztliche Versorgung verletzter Segler,
• die Rehabilitation flugunfähig aufgefundener juveniler und adulter Segler zum Zweck der Wiederherstellung ihrer Wildbahnfähigkeit,
• die fachgerechte Rückführung ausgewachsener und wieder wildbahnfähiger Segler in die Natur in einen je nach Jahreszeit geeigneten Lebensraum,
• Beratung von Findern, Pflegestellen und anderen mit Seglern in Kontakt kommenden Personen und Institutionen,
• Bau, Schaffung und Erhaltung von Nistplätzen,
• die Erstellung und Verteilung von Informationsmaterial
• Aufnahme und fachgerechte Betreuung, artgerechte Aufzucht und Pflege von anderen Tierarten, sofern die Kapazitäten dies zulassen und keine Gefährdung der Segler besteht.

§ 2 Nr. 3 Die Mitglieder des Vereins arbeiten im Rahmen des Vereinszwecks uneigennützig zusammen und unterlassen alles, was den Zielen des Vereins schaden könnte.



§ 3 Steuerbegünstigung

§ 3 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgt bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.



§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

§4 Nr.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen.

§ 4 Nr. 2 Es wird unterschieden zwischen der Ordentlichen Mitgliedschaft (Vollmitglied), der Fördermitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft.

§4 Nr. 3 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§4 Nr. 4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Nr. 5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 2 Monaten.

§4 Nr. 6 Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitteilung der Ernennung erfolgt in Form einer von den beiden Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde.



Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 7 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 4 Nr. 8 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand wieder austreten. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres ohne Kündigungsfrist zulässig.

§ 4 Nr. 9 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat und für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Nr. 10 Ein Mitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Die Bestätigung des ausschließenden Beschlusses muss von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit erfolgen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss.

Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
• bei grobem und/oder wiederholtem Verstoß gegen die in der Satzung verankerten Ordnungen, Beschlüsse oder die Interessen des Vereins,
• Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten,
• wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler Nachrede von Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern des Vereins,
• schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein,
• bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung von Straftaten zum Nachteil des Vereins oder solchen, die erst nach Aufnahme in den Verein begangen wurden,
• sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist, die Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

§ 4 Nr. 11 Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Verbleibende Daten sind nach der Übergabe zu löschen. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.



Mitgliedsbeiträge

§ 4 Nr. 12 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages sowie von Umlagen und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.

§ 4 Nr. 13 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Nr. 14 Fördermitglieder unterstützen den Verein regelmäßig oder unregelmäßig in Form von Geldspenden. Der Mindestbeitrag pro Jahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.



Mitgliedschaftsrechte

§ 4 Nr. 15 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt alle Ordentlichen Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts entweder in Person oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter, der jedoch höchstens drei Mitglieder gleichzeitig vertreten darf.

§ 4 Nr. 16 Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht. Sie haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Der Schwerpunkt der Fördermitgliedschaft liegt auf der finanziellen Unterstützung der Vereinsziele.

§ 4 Nr. 17 Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass die Mitgliedschaftsbeiträge bis zum Ende, des einer Mitgliederversammlung vorausgegangenen Jahres, entrichtet wurden.



§ 5 Organe des Vereins

§ 5 Nr. 1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Nr. 2 Wenn in dieser Satzung Bezug auf das Organ „Vorstand“ genommen wird, soll das Organ als solches handeln und nicht nur durch einzelne Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl, es sei denn der Vorstand hat im Rahmen einer satzungsgemäßen Geschäftsordnung die Aufgaben entsprechend unter sich aufgeteilt (Delegation).

§ 5 Nr. 3 Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.



§ 6 Mitgliederversammlung

§ 6 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und wird zu diesem Zweck vom Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen und Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung geht den Mitgliedern vorzugsweise per Email oder Postalisch an die im Verein zuletzt angegebenen Adresse zu.

§ 6 Nr. 2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Wahl des Vorstandes;
• Benennen besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bei Bedarf;
• Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss durch den Vorstand;
• Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer;
• Entlastung des Vorstandes;
• Beschlussfassung über Anträge;
• Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages;
• Änderung der Satzung;
• die Auflösung des Vereins.

§ 6 Nr. 3 Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen (Außerordentliche Mitgliederversammlung) einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.

§ 6 Nr. 4 Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 6 Nr. 5 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 6 Nr. 6 Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungs- und Zweckänderungen sowie Umwandlungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.

§ 6 Nr. 7 Mitglieder können sich durch Vollmacht in Textform von anderen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen; die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung abzugeben, wobei jedes Mitglied höchsten drei Mitglieder vertreten kann.

§ 6 Nr. 8 Die Art der Beschlussfassung bestimmt der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter, der bei Bedarf auch die Wahlhelfer beruft.

§ 6 Nr. 9 Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmtem elektronischen Wege, oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht. Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen bis zum Ende des letzten Tages vor der Versammlung zugegangen sein. Die Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.

§ 6 Nr. 10 Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und mit den in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegebenen Stimmen der Beschluss mit der einfachen Mehrheit gefasst wurde. Ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungs- oder Zweckänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, z.B. weil nur noch notwendige Genehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist oder eine Vorprüfung durch die zuständigen Behörden vorab nicht stattgefunden hat. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum.

§ 6 Nr. 11 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen , das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll steht den stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht in Textform offen.

§ 6 Nr. 12 Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Sollten keine Kassenprüfer gewählt worden sein, so ist der Mitgliederversammlung ein Kassenjournal vorzulegen sowie die Möglichkeit zur Einsicht und Bücher und Konten zu gewähren.

§ 6 Nr. 13 Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab der Versammlung erhoben werden. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls. Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden. Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend.



§ 7 Vorstand

§ 7 Nr. 1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten der Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Nr. 2 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt werden. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Nr. 3 Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter sich selbst. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher geregelt ist.

§ 7 Nr. 4 scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus und wird hierdurch die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, ist in der kommenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand kann bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

§ 7 Nr. 5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen; er kann aufgrund eines Mitgliederbeschlusses bei Bedarf hierfür angemessen vergütet werden.

§ 7 Nr. 6 Der Vorstand hat bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

§ 7 Nr. 7 Vereinsintern wird bestimmt, dass bei Rechtsgeschäften, die 2.500 € übersteigen, beide Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.

§ 7 Nr. 8 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§7 Nr. 8 Die Vereinsorgane unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen gegen Dritte bekannt werden.

§7 Nr. 9 Der Vorstand kann zur Erfüllung von Sonderaufgaben oder zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen Personen berufen, die an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehme

§ 7 Nr. 10 Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurde, auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.



§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

§8 Nr. 1 Zur Erledigung seiner Aufgaben wird der Vorstand nach Bedarf durch den/die Vorsitzende/n oder seine(n)/ihre(n) Stellvertreter eingeladen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Tagen. Die Einladung kann schriftlich einschließlich elektronisch ohne Signatur erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

§8 Nr. 2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.

§8 Nr. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§8 Nr. 4 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer zu bestätigen und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§8 Nr. 5 Die Vorstandssitzungen können auch online über eine gängige Plattform erfolgen.

§8 Nr. 6 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist.

§ 8 Nr. 7 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Nr. 8 Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich einschließlich elektronisch ohne Signatur zustimmen



§ 9 – Kassenprüfer

§9 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Nr. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.

§9 Nr. 3 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die Satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

§9 Nr. 4 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§9 Nr. 5 Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.



§ 10 Auflösung, Vermögensbindung

§ 10 Nr. 1 Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens 1 Monat vorher in Textform eingeladen und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.

§ 10 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 – 68 AO anerkannte „Deutsche Gesellschaft für Mauersegler e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich zum Schutz des Mauerseglers einsetzt. Sollte der ausgewählte Verein nicht mehr bestehen, darf ein Verein mit gleichen Vereinszwecken bestimmt werden. Genaueres legt die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins fest. Die Mitglieder des Vereins haben im Falle der Auflösung keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen.

§ 10 Nr. 3 Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.



§ 11 Beschluss und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 07.01.2023 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.09.2022 außer Kraft